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Inhalt: Satzung

Satzung


§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „ SICHERES NETZ HILFT“.
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 65760 Eschborn.


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


Unter dem Motto „Taten statt Worte“ können herausragende und besonders geeignete und zielorientierte Pilot- und Präventionsprojekte von Institutionen, Organisationen, Vereinen, aber auch eigene Projekte, finanzielle, begleitende sowie beratende Unterstützung durch das "SICHERES NETZ HILFT e.V." auf Antrag bewilligt bekommen.


§ 3 Vereinstätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für sartungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Die Schwerpunkte für eine eventuelle finanzielle Unterstützung, Hilfestellung und Vermittlung von Fachkompetenz durch den Verein sollten primär für folgende Bereiche gelten:


§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein "Sicheres Netz hilft e.V." ist am 10.03.2009 beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 73 VR 14149/001 in das Vereinsregister eingetragen.

§ 5 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Satz 2 treffen jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte undfür die Vertragsbeendigung.

4. Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung können je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

6. Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

9. Weitere Einelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.



§ 6 Eintritt der Mitglieder, Fördermitglieder

Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche sowie juristische Person werden, die sich den satzungsmäßigen Zielen des Vereins verbunden fühlt.

Der Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in den Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Der Eintritt als Fördermitglied ist unter den gleichen Voraussetzungen möglich. Fördernde Mitglieder erhalten kein Stimmrecht können nicht in den Vereinsvorstand gewählt werden.

 

§ 7 Austritt der Mitglieder

Der Austritt aus dem Verein ist nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß Satz 1 ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

 

§ 8 Ausschluss von Mitgliedern

Das Ende der Mitgliedschaft durch Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgleiderversammlung.

Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließendem Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Das auszuschließende Mitglied erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenen Versammlung zu verlesen.

Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend ist, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.

 

§ 9 Streichung der Mitgliedschaft

Ein Mitglied kann außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft ausscheiden.

Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit dem Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten, von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet.

Die Mahnung muss schriftlich an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

Die Mahnung gilt als wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt und keine weitere Anschrift des Mitglieds bekannt ist.

Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied bekanntgemacht wird.

Verstirbt ein Mitglied, wird ebenfalls eine Streichung von der Mitgliederliste vorgenommen.

 

§ 10 Mitgliedsbeitrag

Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag im Voraus zu leisten.

Seine Höhe wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und liegt derzeit bei 100,- Euro.

Die Höhe des jährlichen Beitrages für fördernde Mitglieder steht in ihrem eigenen Ermessen, darf jedoch den Beitrag von EUR 60,-- Euro nicht unterschreiten.

 

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- der Vorstand (§ 12 und § 13 der Satzung)

- die Mitgliederversammlung (§§ 14-18 der Satzung)



§ 12 Vorstand

Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer.

Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands geschäftsführend im Amt.

Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

§ 13 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Darlehns, Geldanlagen und Wertpapiergeschäfte die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

Das Vereinskonto ist grundsätzlich im Guthaben zu führen.



§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
    a)    einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
    b)    nach Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds binnen drei Monaten.
  2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Satz 1 Buchstabe a) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen, die die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen. Wahlberechtigt sind alles Mitglieder, die ihren jährlichen Beitrag entrichtet haben. Fördenrde Mitglieder haben Antrags- und Rederecht.


§ 15 Form der Berufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
  2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
  3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder.


§ 16 Beschlussfähigkeit

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ist eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins eine berufene Mitgliederversammlung nach Satz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
  4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Satz 5) zu enthalten.
  5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.



§ 17 Beschlussfassung

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  6. Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Sätze 2, 3 und 5) als Nein-Stimmen.


§ 18 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.


§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 17 Satz 5 der Satzung) aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§12 der Satzung).
  3. Das Vereinsvermögen fällt zu gleichen Teilen an Weisser Ring e.V. und die Peter-Maffay-Stiftung.




Eschborn, den 28. Mai 2010

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